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GmbH Gesellschafter

GmbH Gesellschafter

Wem gehört eine GmbH? Die GmbH gehört den Gesellschaftern, abhängig vom jeweiligen Anteil am Stammkapital. Nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung hat die Geschäftsführung der GmbH, also der oder die Geschäftsführer, unverzüglich eine Übersicht über die Gesellschafter an das Handelsregister einzureichen. Folgendes müssen die Geschäftsführer: Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnort sowie die jeweiligen Nennbeträge, also den jeweiligen Anteil am Stammkapital der GmbH.
Falls ein Notar die anzuzeigenden Angaben der Anteilseigner aufgenommen hat, so hat der Liste an das Handelsregister einzureichen.
Da in der Praxis so gut wie immer ein Notar bei den Gesellschafterversammlungen hinzugezogen wird, handelt sich es bei den eingereichten GmbH Gesellschafter in aller Regel um eine notarbescheinigte Gesellschafterliste.
Die Anteilseigner der GmbH müssen immer vollständig dem Amtsgericht mitgeteilt werden. Das hat mit dem gewünschten Schutz von Gesellschaftsgläubigern zu tun. Aber auch ebenso mit den Informationsinteressen von Minderheitsgesellschaftern und der Öffentlichkeit. Dieser Kreis soll sich nicht nur über die derzeitigen GmbH-Gesellschafter, sondern auch über die lückenlose Abfolge aller Wechsel von Geschäftsanteilen informieren können.

Zu beachten ist auch die Zeitspanne zwischen Einreichung der Angaben über die neuen GmbH Gesellschafter an das Amtsgericht und deren Anerkenntnis durch dieses. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter der GmbH oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Liste der Gesellschafter der GmbH eingetragen ist. Außerdem ist nunmehr auch ein gutgläubiger Erwerb von Anteilen einer GmbH möglich. Ein sog. gutgläubiger Erwerber von Anteilen einzelner GmbH soll darauf vertrauen dürfen, dass der verkaufte Geschäftsanteil auch tatsächlich dem Veräußerer, also der jeweiligen GmbH zuzurechnen ist. Ein Käufer kann Anteile gutgläubig erwerben, wenn ein Veräußerer seit mindestens drei Jahren und ohne Widerspruch in die Gesellschafterliste im Handelsregister eingetragen ist.

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