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Category: Geschäftsführer

Die Einreichung von einem Gesellschafterbeschluss

Die Einreichung von einem Gesellschafterbeschluss

Gesellschafterbeschluss – Ab wann ist eine GmbH verpflichtet, einen Gesellschafterbeschluß an das Registergericht einzureichen?

Zur Einreichung von Gesellschafterbeschlüssen an das Registergericht ist die GmbH nur verpflichtet, wenn diese eintragungspflichtige Tatsachen enthalten. Bei Gesellschafterlisten läuft das so ab, dass diese vom Geschäftsführer der GmbH erstellt und dann in aller Regel vom beurkundenden Notar auf elektronischem Wege an das zuständige Registergericht weitergeleitet wird. Das Registergericht prüft diese eingereichten Unterlagen, in diesem Falle den Gesellschafterbeschluss, allerdings lediglich formal und nicht inhaltlich. Sollten sich Unstimmigkeiten ergeben, dann moniert das Registergericht den Gesellschafterbeschluss. Meist wird dies über den involvierten Notar kommuniziert, wenn der den Beschluss eingereicht hat. Manchmal kommt es dann zu entsprechendem Schriftverkehr, von dem die GmbH selbst dann nichts mehr erfährt. Die geht davon aus, dass der Gesellschafterbeschluss zwischenzeitlich eingetragen wurde im Handelsregister, etwa in Form der neuen Gesellschafterliste. So kann es passieren, dass man bei der GmbH erst nach langer Zeit bemerkt, dass seinerzeit die Eintragung gar nicht erfolgte. Es ist dann schwer nachzuvollziehen, an welcher Stelle der Prozess unterbrochen wurde.

Im Zuge von Verschmelzungen und Umfirmierungen werden oft auch die bisherigen Gesellschafterverhältnisse geändert, so weist es dann der neue Gesellschaftsvertrag aus. Aber daran, eine neue Gesellschafterliste mit der neuen Firmierung einzureichen, wird dann oft nicht gedacht. Die alte Gesellschafterliste behält zwar solange ihre Gültigkeit, bis eine neue eingereicht wurde. Aber wenn diese dann eine frühere Firmierung aufweist, dann ist das zumindest ein Schönheitsfehler.

Es ist daher immer gut sich bei der GmbH darüber im Klaren zu sein, wie der aktuelle Eintragungsstand ist. Vor allem darüber, ob alle Gesellschafterbeschluss dann auch wirklich eingetragen worden sind.

Wie bekomme ich einen Gesellschafterbeschluss ?

Wenn Sie sich für die eingereichten Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH interessieren, dann sollten Sie einen chronologischen Handelsregisterauszug abrufen. Darauf sind die Veränderungen der letzten Jahre zu erkennen.

Das Bestellformular für die Gesellschafterbeschlüsse (Gesellschafterliste) können Sie sich hier ansehen. Wenn Sie noch Fragen haben, dann können Sie uns auch erst noch kontaktieren:

Abruf eingereichter Gesellschafterbeschlüsse