beglaubigter Handelsregisterauszug mit Überbeglaubigung / Apostille
Warum muss ein beglaubigter Handelsregisterauszug mit einer sog. Überbeglaubigung versehen werden? Eine Überbeglaubigung ist meist notwendig, wenn ein Handelsregisterauszug über eine Gesellschaft aus Deutschland im Ausland verwendet werden soll. Unter einer Überbeglaubigung ist die Fertigung einer sog. Apostille zu vestehen, eine im internationalen Urkundenverkehr gebräuchliche Beglaubigungsform. Sie wird im Rechtsverkehr zwischen jenen Staaten verwendet, die Mitglieder des Haager Übereinkommens Nummer 12 zur Befreiung öffentlicher Urkunden von diplomatischer Beglaubigung oder Legalisation sind. Deutschland ist Mitglied.
Im Zusammenhang mit dem Handelsregister ist darunter ein amtlich beglaubigter Auszug zu verstehen, welcher mit einem Echtheitsnachweis für die Verwendung im Ausland versehen wurde, also mit einer Apostille. Dieser Echtheitsnachweis wird an einem bereits erstellten beglaubigten Handelsregisterauszug vorgenommen, vom übergeordneten Landgericht in Form eines Siegels.
Damit kann der Handelsregisterauszug im Ausland genutzt werden.
Es ist zu dabei beachten, dass eine Apostille nicht einheitlich erteilt wird, sondern der Echtheitsnachweis wird nur für ein vorher mitzuteilendes bestimmtes Land erteilt.
Bei der Erteilung einer Apostille fallen deshalb die sonst üblichen Gerichtsgebühren doppelt an, also dann in der Regel 36 EUR.
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